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Samstag, 24.09.2005

Rentenversicherung

Rentenversicherung, Versicherungsvergleich im Internet


Die gesetzliche Rentenversicherung (RV) in Deutschland ist Bestandteil (Versicherungszweig) der gegliederten Sozialversicherung. Sie findet ihre Grundlage im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) [1].

Die RV im SGB VI bildet zusammen mit den anderen gesetzlichen Altersvorsorgeformen (Alterssicherung der Landwirte, berufsständische Pflichtversorgung der verkammerten freien Berufe) eine der drei Säulen des deutschen Alterssicherungssystems, neben der betrieblichen/überbetrieblichen/tariflichen Altersversorgung (zweite Säule) und der auf privater Altersvorsorge aufbauenden Versorgung (gefördert im Rahmen der sog. ?Riester-Rente?). Eine Sonderversorgung besteht für die Beamten der öffentlichen Hand.

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Träger der Rentenversicherung
Träger der RV sind:

die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Berlin,
die derzeit 22 Landesversicherungsanstalten (LVA),
die Seekasse in Hamburg,
die Bahnversicherungsanstalt in Frankfurt (Main) und
die Bundesknappschaft in Bochum.
Mit der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Organisationsreform der Rentenversicherung wurde ein einheitlicher Versichertenbegriff geschaffen und damit die historische Trennung von Angestellten und Arbeitern aufgehoben. Ab dem 01.10.2005 treten die Träger unter dem gemeinsamen Namen der Deutschen Rentenversicherung auf.

Bis dahin war die BfA für die Durchführung der Versicherung für Angestellte, die LVAen für die Arbeiter, die Bundesknappschaft für bergbaulich Beschäftigte, die Bahnversicherungsanstalt für Beschäftigte der Bahn und die Seekasse für Seeleute zuständig.

Die Bundesknappschaft ist zugleich Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der im Bergbau Beschäftigten und - als Trägerin der Minijob-Zentrale - für die Versicherung der geringfügig Beschäftigten (Minijobs) zuständig. Sowohl Bahnversicherungsanstalt als auch Seekasse führten neben der Arbeiter- auch die Rentenversicherung der Angestellten im Auftrag der BfA durch. Letztere ist Teil der sogenannten See-Sozialversicherung. Die Veranlagung der selbständigen Künstler und Publizisten, für deren Leistungen die BfA zuständig war, erfolgte bei der Künstlersozialkasse als besondere Abteilung der Unfallkasse des Bundes in Wilhelmshaven.

Die Träger der RV werden, wie die übrigen Träger der Sozialversicherung mit Ausnahme der gesetzlichen Unfallversicherung, im Verhältnis 50:50 durch Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten selbstverwaltet (bei der Knappschaft ist das Verhältnis disparitätisch 2/3 Arbeitnehmer zu 1/3 Arbeitgeber) und stehen unter staatlicher Rechtsaufsicht.


Versicherte
In der RV sind alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich Auszubildender mit erstmaliger Aufnahme der Arbeitstätigkeit pflichtversichert nach § 1 SGB VI (Zwangsversicherung); darüber hinaus bestimmte Gruppen von Selbständigen (Landwirte, Handwerker, Künstler und Publizisten, Küstenfischer und ?schiffer, Seelotsen, Selbständige mit einem Auftraggeber, Hausgewerbetreibende, Ich-AG (siehe § 2 SGB VI)). Daneben ist für Selbständige, die nicht kraft Gesetzes pflichtversichert sind, eine Versicherungspflicht auf Antrag möglich (§ 4 SGB VI). Insbesondere Hausfrauen und nicht versicherungspflichtige Selbständige können sich auch freiwillig versichern, sofern sie die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen (§ 7 SGB VI). Für bestimmte Berufsgruppen in Kammerberufen, z.B. Ärzte, Ingenieure, Architekten, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte besteht auf Antrag die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rente Versicherung befreien zu lassen (§ 6 SGB VI), sofern sie einem berufsständischen Versorgungswerk angehören.


Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
Die versicherten Risiken der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) sind das Alter, die verminderte Erwerbsfähigkeit und der Tod.

Leistungen der gRV sind

Rentenzahlungen auf Grund eines dieser Risikofälle
Altersrenten,
Erwerbsminderungsrenten sowie
Hinterbliebenenrenten sowie
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Dabei gilt der Grundsatz "Reha vor Rente", d.h. vor Zahlung einer Rente wird versucht, die Erwerbsfähigkeit des/der Versicherten wieder herzustellen. Erst wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, erfolgt eine Rentengewährung.

Für die Rentengewährung ist die Erfüllung von

persönlichen Voraussetzungen (z.B. Erwerbsminderung, Lebensalter, Tod) und
spezifischen Wartezeiten, also Zeiten der Beitragszahlung zur Rentenversicherung,
vonnöten.

Daneben sind auch bei verschiedenen Renten noch weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erforderlich. Eine abschlagfreie Altersrente wird nach geltender Rechtslage regelmäßig bei einem Renteneintritt ab dem 65. Lebensjahr gewährt. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist mit dauerhaften Abschlägen von 0,3 Prozentpunkten für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme behaftet.


Begriff Rente
Mit dem Begriff Rente werden in Deutschland allgemein die Leistungsbezüge im Ruhestand aus den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen für Pflichtversicherte erfasst.

Die Zahlung der Rente erfolgt durch den jeweiligen Versicherungsträger. Die Zahlungsabwicklung erfolgt u.a. durch den Rentenservice der Deutschen Post AG.

In Deutschland ist die staatliche Altersrente von der Pension abzugrenzen. Pensionäre erhalten ihre Leistungen aus Sonderkassen (Pensionskassen). Als Pensionäre werden nur im Ruhestand befindliche Beamte bezeichnet. Auch in steuerlicher Hinsicht gibt es Unterschiede. Während der Rentner nur den Ertragsanteil zu versteuern hat, sind die Leistungen aus der Pensionskasse in voller Höhe zu versteuerndes Einkommen. In Österreich werden dagegen alle Altersrenten als Pensionen bezeichnet. Zunehmend wird der Begriff Rente auf die sog. Rentenproblematik reduziert.

Die Rente umfasst ein ganzes Bündel an verschiedenen Leistungen. Neben der Altersrente (das ist umgangssprachlich "die Rente") wird auch Witwen-, Witwerrente und Halb-, Vollwaisenrente gezahlt.

Steuerlich ist sie nur teilweise mit dem sog. Ertragsanteil als Einkommen zu berücksichtigen. Dieser Ertragsanteil entspricht einer fiktiven Verzinsung, die von den getätigten Einzahlungen abgezogen wird. Je früher der Versicherte in Rente, desto geringer ist einerseits die absolute Rentenhöhe und desto höher wird der zu versteuernde Ertragsanteil an der monatlichen Altersrente.

Tatsächlich ist dieser zu versteuernde Ertragsanteil nur eine fiktive Größe. Da die Gelder der gesetzlichen Rente aus dem Umlageverfahren kommen (siehe auch Generationenvertrag) und nicht wie bei der privaten Vorsorge nach dem Kapitaldeckungsverfahren, wurden die vergangenen Einzahlungen der jetzigen Leistungsempfänger sofort bei Einzahlung bis auf die sog. Schwankungsreserve verbraucht.

Oft wird der Begriff "Altersrente" verwechselt mit dem Ausscheiden aus dem Berufsleben. Das hat aber nur einen mittelbaren Zusammenhang. Während zum Beispiel das Rentenalter erhöht wird (derzeit 65 Jahre), sinkt das Alter, in dem man aus dem Berufsleben ausscheidet, tendenziell, zur Zeit liegt es teilweise bereits bei einem Alter von 50 Jahren, typisch bei 57 ... 60 Jahren. Um die Lücke zwischen altersbedingtem Ausscheiden aus dem Berufsleben und dem Rentenbezug zu schließen, gibt es zum Beispiel Vorruhestandsregelungen bzw. Sozialhilfe. Weiterhin kann man aber auch während des Bezuges von Altersrente weiterarbeiten, solange die entsprechenden Bedingungen eingehalten werden.


Berechnung der Rentenhöhe
Die Höhe der Altersrente wird nach der Rentenformel berechnet. Diese ist im Sozialgesetzbuch (SGB VI) normiert. Sie berechnet sich aus der Multiplikation der im Laufe des beitragspflichtigen Erwerbslebens kumulierten Entgeltpunkte (Entgeltpunkt ist die Verhältniszahl des persönlichen Arbeitsentgeltes zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten eines Kalenderjahres) mit dem sich jährlich in Abhängigkeit der Entwicklung der Bruttolöhne und demographischer Veränderungen anpassenden aktuellen Rentenwert, gegebenenfalls mit Abschlägen bei Inanspruchnahme vor dem 65. Lebensjahr.

Besonderheiten bestehen in der Knappschaftsversicherung (Rentenversicherung der Bergleute).

Der soziale Solidargedanke der RV kommt unter anderem in der Berücksichtigung von Zeitabschnitten ohne Beitragsleistung (z. B. Kindererziehungszeiten, Zeiten zwischen Eintritt der Erwerbsminderung und vollendetem 60. Lebensjahr) zum Ausdruck.

Darüber hinaus erbringen die Träger der RV auch Leistungen im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zur Wiederherstellung bzw. Verbesserung der Erwerbsfähigkeit. Diese Leistungen dienen der Abwendung des versicherten Risikos und können insofern nicht als versicherungsfremd eingestuft werden.

Auf die Berechnung der Rentenhöhe hat zusätzlich der ständige Aufenthaltsort (Wohnsitz) den Rentenempfängers maßgeblich, hierzu wurden auch Versicherungslastregelungen zwischen Staaten getroffen.


Pflichteinzahlungen in die Rentenversicherung
Grundsätzlich wird die Rentenversicherung durch Beiträge finanziert, die je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen werden (Ausnahmen: in der Knappschaftsversicherung trägt der Arbeitgeber zwei Drittel des Beitrags; Selbständige tragen den Beitrag allein (Besonderheiten gibt es in der Künstlersozialversicherung und für geringfügig Beschäftigte). Diese sogenannte paritätische Finanzierung, die auch für die gesetzliche Krankenversicherung gilt, ist betriebswirtschaftlich gesehen allerdings eine Fiktion, da der gesamte Zahlbetrag und nicht etwa nur der Arbeitnehmerbeitrag von diesem erwirtschaftet werden muss. Bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung sind daher Arbeitgeberbeiträge dem Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers zuzurechnen. Durch eine Ausgliederung und Bezeichnung als Lohnnebenkosten verstellen sie dem Beschäftigten den Blick auf die reale Abgabenquote. Über die Beiträge hinaus decken verschiedene Bundeszuschüsse (etwa ein Viertel der Gesamtfinanzen) und sonstige Einnahmen den Bedarf der Rentenversicherung an auszuzahlenden Mitteln.

Die Finanzierung der Rentenversicherung erfolgt nicht im Kapitaldeckungs-, sondern im Umlageverfahren. Dabei werden laufende Rentenausgaben auf die derzeitigen Beitragszahler umgelegt (Generationenvertrag). Der Beitragssatz wird als Prozentsatz vom Bruttolohneinkommen (Arbeitsentgelt) bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben, bei Selbständigen vom Erwerbseinkommen; er ist für die Angestellten- und die Arbeiterrentenversicherung gleich hoch (seit dem 01.01.2003 19,5%), für die Knappschaftsversicherung höher (seit dem 01.01.2003 25,9%).


Historische Entwicklung und heutige Situation
Die Verabschiedung des Gesetzes zur Alters- und Invaliditätsversicherung durch den Reichstag des Deutschen Reiches unter Otto von Bismarck bildet die Grundlage der Bismarck?schen Sozialgesetzgebung (24. Mai 1889). Im Rahmen dieser Sozialgesetzgebung wurde die Rentenversicherung (RV) zum 1. Januar 1891 (vgl. RGBl. 1889 I S. 97) erstmals eingeführt.

Wesentliche Reformschritte waren 1911 die Einführung der Hinterbliebenenrenten sowie die Einbeziehung der Angestellten in die Rentenversicherung im Jahre 1911 durch das Versicherungsgesetz für Angestellte, vom 20.12.1911, RGBl. S.989). Das alte System des Ansparens (Kapitalbildung) von Rentenzahlungen auf einem Sparbuch/Konto war infolge der Weltwirtschaftskrise in schwerste Bedrängnis geraten zusammengebrochen.Infolge der Hyperinflation gerieten die ursprünglich auf durch das Anwartschafts- bzw.Kapitaldeckungsverfahren finanzierten Rentenversicherungen unter starken Druck. So waren das Reinvermögen der Deutschen Rentenbank von 2,12 Mrd. RM (im Jahre 1914) binnen eines Jahrzehnts auf einen Rest von nur noch 14,6 % der Summe zusammengeschmolzen. Daher war es notwendig, vom Anwartschaftsdeckungsverfahren auf das Umlageverfahren überzugehen. Dies galt sowohl für die Invalidenversicherung als auch für die Angestelltenversicherung. Während des dritten Reiches kam es zu einer erneuten Umstellung: Um die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung sicherzustellen, wurde zum Anwartschaftsdeckungsverfahren gewechselt. Erst im Jahre 1957 kam der Übergang zum System der noch heute bestehenden Umlagefinanzierung. Dies führte damals zur sofortigen Rentenerhöhung, jedoch mit dem Nachteil, dass heute für die Rentner keine tatsächlichen Anlagen vorhanden sind. Weitere Maßnahme der Reform von 1957 war die dynamischen Koppelung der Rentenhöhe an die Bruttolohnentwicklung. 1972 kommt es zur Einführung der flexiblen Altersgrenze sowie seit 1992 zum Versuch der Sicherung des von demographischer Entwicklung und wirtschaftlicher Stagnation bedrohten Systems (Rentenproblem). Die Intention der Reichsversicherungsordnung war es, die Rente ohne Ansehen der Person, entsprechend der Anspruchsberechtigung an den Versicherten zu zahlen. Diese so genannte Wertneutralität der Rente wurde erstmals wesentlich verletzt durch die Sozialgesetzgebung der Nazis. Diese Tradition setzte in gewisser Weise die BRD fort, als es um die Entschädigung für ehemalige Häftlinge in KZ und Zuchthäusern zwischen 1933-45 ging, wenn diese Kommunisten waren. Diese Praxis fand vorwiegend in den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts Anwendung. Eine unrühmliche Neuauflage der Verletzung des Wertneutralitätsprinzips setzte erst 1990 mit der Deutschen Einheit ein, als massenhaft ex DDR-Bürger Rentenkürzungen in Kauf nehmen mussten - verfassungswidrig, wie erst 1999 und folgende Jahre der BGH fest stellte. Die Wertneutralität ist auch im Sommer 2005 noch nicht hergestellt.

Quelle: Rentenversicherung
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Dienstag, 13.09.2005

rentenversicherung, Rürup-Rente

Rentenversicherung

Rürup-Rente

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Seit Anfang 2005 gibt es neben der Riester-Rente eine weitere Form der staatlich subventionierten Altersvorsorge: Die so genannte Rürup-Rente, benannt nach dem Ökonomen Bert Rürup, beruht auf einem Rentenversicherungsvertrag und wird von zahlreichen Lebensversicherern angeboten. Im Unterschied zur klassischen Rentenversicherung oder zur Riester-Rente gibt es bei der Rürup-Rente kein Kapitalwahlrecht. Der angesparte Betrag darf nicht in einer Summe ausgezahlt werden, sondern muss verrentet werden. Die Rürup-Rente wurde mit dem Alterseinkünftegesetz und dem darin vorgesehenen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung eingeführt.

Steuerliche Behandlung der Versicherungsbeiträge

Die Beiträge zum Aufbau einer Rürup-Rente sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge und unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar:


Der Versicherungsvertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorsehen.
Die Rente darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag dürfen nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.
Der Steuerpflichtige darf keinen Anspruch auf vorzeitige Auszahlung haben.
Bis zu welchem Betrag werden Versicherungsbeiträge steuerlich berücksichtigt?
Von den im Jahr 2005 gezahlten Vorsorgeaufwendungen sind 60 %, höchstens 12.000 Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu 24.000 Euro) berücksichtigungsfähig.

Dieser Betrag muss bei Arbeitnehmern allerdings noch um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt werden, so dass der jeweilige Höchstbetrag der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen bei Arbeitnehmern von der Höhe des jeweiligen Bruttojahreslohnes abhängt. Auch bei Beamten und anderen Personen, die einen Anspruch ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung haben, wird eine Kürzung um einen fiktiven Arbeitgeberanteil vorgenommen.
Bis zu welchen Bruttoeinkommen noch Spielraum für die private Altersvorsorge bleibt, zeigt die folgende Grafik:


Steuerwirkung von Vorsorgeaufwendungen im Jahr 2005


Steuerliche Behandlung der Rentenzahlungen
Wenn der Versicherungsfall eintritt, gehört die Rürup-Rente zu den sonstigen Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Wie hoch der steuerpflichtige Teil der Rente ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Bei Rentenbeginn vor dem Jahr 2006 sind 50 % der Rente steuerpflichtig, bei Rentenbeginn ab dem Jahr 2040 ist die volle Rente steuerpflichtig. Ob eine Einkommensteuer anfällt, hängt allerdings von den übrigen Einkünften des Steuerpflichtigen und seinen persönlichen Freibeträgen ab.

Wem nutzt die Rürup-Rente?

Vorrangige Zielgruppe der Rürup-Rente sind in erster Linie die Selbstständigen mit einer relativ hohen Steuerbelastung. Sie haben bei Neuabschlüssen keine andere Möglichkeit (mehr), steuerbegünstigt Altersvorsorge zu betreiben. Denn die Riester-Rente oder Angebote zur betrieblichen Altersvorsorge können sie nicht nutzen. Beiträge zu einer klassischen Rentenversicherung oder Kapitallebensversicherung sind ab 2005 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig, es sei denn, die Laufzeit dieser Versicherungen hat vor dem 1.Januar 2005 begonnen und ein Versicherungsbeitrag ist bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet worden.

rentenversicherung, Riester-Rente

Riester-Rente

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie


Die Riester-Rente ist eine

staatlich geförderte
kapitalgedeckte
ersetzende
freiwillige
Form der Altersvorsorge. Sie entstand im Zuge der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2000/2001, bei der das Nettorentenniveau des Eckrentners, also eines idealtypischen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der 45 Jahre lang Sozialversicherungsbeträge eingezahlt hat, von 70% auf 67% reduziert wurde. Zweck der Riester-Rente sollte daher sein, die durch die Rentenreform neu entstehende Versorgungslücke der Versicherten zu decken. Die Bezeichnung "Riester-Rente" geht auf Walter Riester zurück, der als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Rentenreform politisch umsetzte. Der offizielle Begriff lautet "zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge".

In der Geschichte der Sozialversicherung ist die Einführung der Riester-Rente von elementarer Bedeutung, da sie den Weg der Kapitaldeckung beschreitet und dem sonst für die Sozialversicherung typischen Umlageverfahren den Rücken kehrt. Das in den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts eingeführte Umlageverfahren hat somit eine entscheidende Ergänzung erfahren. Obwohl die Riester-Rente die Verluste, die die Versicherten durch die Reduzierung der gesetzlichen Rente erlangen, kompensieren soll, ist der Abschluss eines Vertrags nicht obligatorisch.

Anfänglich wurde die Riester-Rente von den Versicherten nur in geringem Ausmaß angenommen. Ein aufwändiges und für die Versicherten schwer verständliches Förderverfahren, eine relativ geringe absolute Förderung für die Versicherten in den ersten Jahren nach der Einführung, hohe Investitions- und Verwaltungskosten bei den Anbietern und geringe Provisionserträge für die Verkäufer haben den gewünschten Erfolg der Riester-Rente behindert. Als Folge haben einige Anbieter ihre Riester-Produkte wieder vom Markt genommen. Seit 2005 setzt sich allerdings die Erkenntnis durch, dass aufgrund der staatlichen Förderung und der fehlenden Attraktivität anderer Sparprodukte bisher die Riester-Rente unterschätzt wurde.

Funktionsweise
Die Riester-Rente ist eine private Altersvorsorge auf freiwilliger Basis. Man zahlt während des aktiven Arbeitslebens Beiträge in eine private Rentenversicherung, einen Banksparplan oder einen Fondssparplan. Der Staat subventioniert die freiwillige Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage bzw. durch einen steuermindernden Sonderausgabenabzug (§§ 10a, 79 ff EStG).

Die Altersvorsorgezulage gibt es nur für Altersvorsorgeverträge, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) zertifiziert sind. Zertifiziert werden nur Verträge,

für die zugesagt wird, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge zur Verfügung stehen,
die vorsehen, dass Leistungen ab Beginn der Altersrente, frühestens vom 60. Lebensjahr an, erbracht werden,
die lebenslange Leistungen garantieren, etwa in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplanes, der mit einer Leibrente vom 85. Lebensjahr an verbunden ist,
die Übertragung und Pfändung ausschließen,
die Abschlusskosten auf mindestens zehn Jahre verteilen,
die bestimmte Informationen (wie z.B. die Verwendung der Vorsorgebeiträge, die Höhe der Verwaltungskosten, u. ä.) bereitstellen,
die eine vierteljährliche Kündigung sowie ein Ruhenlassen des Vertrages gestatten
und

die eine Entnahme zum Zweck des Erwerbs einer selbst genutzten Immobilie zulassen.

Durch das Alterseinkünftegesetz, das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurden die Zertifizierungkriterien von 11 auf 5 reduziert, was der Vereinfachung der Riester-Rente und damit einer höheren Akzeptanz durch die Bürger dienen sollte. Der Erfolg dieser Maßnahme ist jedoch strittig.

Das Alterseinkünftegesetz führt für alle ab 2006 angebotenen Tarife zwingend die so genannten UNISEX-Tarife ein. Bei einem UNISEX-Tarif erhalten Frauen und Männer bei gleichem Beitrag die gleiche Leistung. Da die voraussichtliche Lebenserwartung für die Kalkulation der Tarife bisher am Geschlecht orientiert ist und Frauen statistisch die höhere Lebenserwartung haben, wird die Einführung von UNISEX-Tarifen zu einer Verschlechterung der Leistungen für Männer führen. Für Männer wird dies konkret bedeuten, dass sie gegenüber den heute üblichen Tarifen für die gleiche Rentenleistung etwa 15 % mehr Beiträge aufwenden müssen. Weiterhin sieht das Gesetz vor, dass von dem Altersvorsorgevermögen ab Rentenbeginn bis zu 30% ausgezahlt werden können und das restliche Kapital der lebenslangen Verrentung dient.

Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben zur Zeit folgende Personen, wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen:

rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer,
rentenversicherungspflichtige Selbständige,
Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
Kinder Erziehende (maximal für die ersten drei Lebensjahres eines jeden Kindes),
Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe (einschließlich berechtigter Bezieher von Arbeitslosenhilfe, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen),
Bezieher von Krankengeld,
nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen,
Wehr- und Zivildienstleistende,
geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungs-Beitrag aufgestockt wird,
Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren
Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird und
Amtsträger.
Nicht zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis gehören folgende Personengruppen:

nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige,
freiwillig Versicherte,
Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken,
Sozialhilfebezieher ohne versicherungspflichtiges Einkommen,
Altersrentner und
Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit.
Die o. a. nicht unmittelbar förderberechtigten Personen können jedoch einen mittelbaren Zulageanspruch erwerben, wenn sie einen auf ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben und ihr Ehegatte (nicht Lebenspartner), von dem sie nicht dauernd getrennt leben, zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis gehört.

Die Beiträge, die einschließlich der staatlichen Zulagen erforderlich sind, um die Maximalförderung zu bekommen, lagen bei der Einführung der Riester-Rente bei 1 Prozent, ab 2004 bei 2 %, ab 2006 bei 3 % und ab 2008 bei 4 % des Bruttogehalts.


Profitabilität

Die Frage, ob sich der Abschluss eines Altersvorsorgevertrags für den Anleger lohnt, kann selbst im konkreten Einzelfall meist nicht beantwortet werden. Die Ratings und Rankings der Fachpresse bieten lediglich einen Vergleich der Produkte untereinander, nicht jedoch den Vergleich zu alternativen Anlageprodukten. Eine Antwort auf die Ausgangsfrage bietet daher nur der Vergleich eines Altersvorsorgevertrags mit einem produkttechnisch vergleichbaren nicht geförderten Alternativprodukt, z.B. ein Altersvorsorgevertrag eines Versicherers mit einer Leibrentenversicherung des gleichen Versicherers, die beide die Sparbeiträge im Deckungsstock des Versicherers investieren (herkömmliches Lebensversicherungsprodukt). Grundsätzlich müssen Produkte des gleichen Anbieters verglichen werden, da sonst weitere Einflussfaktoren im Vergleich eliminiert werden müssen (z.B. unterschiedliche Nettoverzinsung des Deckungsstocks verschiedener Versicherer). Stellt man nun die Rentenleistung nach Steuer beider Produkte gegenüber und war der Beitragsaufwand in der Ansparphase gleich (auch der zeitlichen Verteilung nach), dann kann die Ausgangsfrage nach der Vorteilhaftigkeit beantwortet werden.

Allerdings ist die Umsetzung nur mit großen Einschränkungen möglich. So ist der Verlauf des Eigenbeitrags eines Altersvorsorgevertrags von vielen Faktoren abhängig (rentenversicherungspflichtiges Einkommen, Anzahl der Kinder, Familienstand) und in den meisten Fällen nicht kontinuierlich und daher nur schwer zu prognostizieren. Auch die Nettorentenleistung ist nur schwer vorherzusagen, da sie über die Besteuerung wesentlich von Art und Höhe anderer Alterseinkünfte beeinflusst wird.

Vor dem Hintergrund dieser Einflussfaktoren wird jedoch allgemein folgende These (Stand: Februar 2004) formuliert: Für den Anleger ist die in Anspruchnahme der Riesterförderung umso vorteilhafter, je geringer sein rentenversicherungspflichtiges Einkommen ist, je mehr Kinder (für die er Kindergeld erhält) er hat und je geringer seine erwarteten Alterseinkünfte neben den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sein werden. Eine weiterführende Eingrenzung dieser allgemeinen Aussage (z.B. bis zu welcher Höhe gilt ein Einkommen als gering?) ist umstritten und in der Wissenschaft bislang nicht konsensfähig.

Öfter wird auch die so genannte Förderquote im Zusammenhang mit der Profitabilität der Riester-Förderung genannt. Da die Förderquote jedoch die Relation zwischen Förderung (Zulagen und ggf. zusätzlicher Steuervorteil) und Eigenbeitrag beschreibt, ist sie als Indikator für die individuelle Vorteilhaftigkeit ungeeignet.

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